Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 8.Oktober 2019, Az.: 6 K 3553/18 (WKRS 2019,37693) die Klage einer gewerblichen Autovermietung gegen das Führen einer Fahrtenbuchauflage abgewiesen.
Einer gewerblichen Autovermietung kann die Führung eines Fahrtenbuchs für ein von ihr zu Vermietungszwecken gehaltenes Kraftfahrzeug aufgegeben wenn, selbst wenn dadurch die Mieteinnahmen aus diesem Kraftfahrzeug sinken. Die Fahrtenbuchauflage ist selbst dann nicht unverhältnismäßig!
Als Argument wird angeführt, dass es von der unternehmerischen Kalkulation umfasst sein muss, dass Kraftfahrzeuge mit einer Fahrtenbuchauflage belegt werden können und sodann dadurch Einschränkungen in der Vermietbarkeit dieses Kraftfahrzeug bestehen.
Die Fahrtenbuchauflage erstreckt sich im übrigen auch auf ein Ersatzfahrzeug, sofern das Kraftfahrzeug, welches mit einer Fahrtenbuchauflage belegt wurde, abgemeldet wurde und sodann ein anderes angemeldet wurde bzw. an dessen Stelle tritt.
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