Nach § 31a StVZO kann die Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Ungeschriebene Vorraussetzung ist ein Verkehrsverstoß von einigem Gewicht. Doch was ist das genau?
Ein nur einmaliger unwesentlicher Verstoß, der sich weder verkehrsgefährdend auswirken kann noch Rückschlüsse auf die charakterliche Ungeeignetheit des Kraftfahrers zulässt, genügt zum Erlass einer Fahrtenbuchauflage nicht. Auch für die im Einzelfall noch angemessene Dauer der Fahrtenbuchauflage kommt es wesentlich auf das Gewicht des Verkehrsverstoßes an. Darüber hinaus kann in die Ermessensentscheidung einfließen, ob das erste Mal mit einem Kraftfahrzeug des Fahrzeughalters ein Verstoß ohne Feststellung des Täters begangen wurde, oder ob es sich um einen Wiederholungsfall handelt.
Die Bemessung des Gewichts einer Verkehrszuwiderhandlung ist dabei an dem in Anlage 13 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) niedergelegten Punktesystems zu orientieren. Dabei ist bereits ab einem Punkt und auch schon bei der ersten derartigen Zuwiderhandlung von einem erheblichen Verstoß auszugehen. Dies gilt insbesondere für Ordnungswidrigkeiten, die nach der Punktereform mit einem Punkt bedroht sind.
Die Dauer der Fahrtenbuchauflage von 12 Monaten beim ersten Verstoß bzw. bei der erstmaligen Anordnung, ist nicht zu beanstanden. Im Wiederholungsfall werde die Fahrtenbuchauflage mit 24 Monaten angeordnet.
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