OVG Lüneburg, Urteil vom 10.08.2020 – Az.: 12 LB 64/20
Mist, Frist zum Einspruch verstrichen. 1 neuer Punkt ist gesammelt und 8 Punkte sind erreicht! Ist jetzt die Fahrerlaubnis weg?
Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde erließ nach Benachrichtigung durch das Kraftfahrtbundesamt in Flensburg, dass 8 Punkte erreicht wurden, gegen den einfrigen Sammler die Entziehung der Fahrerlaubnis. Nach Erreichen eines Punktestandes von 8 Punkten im Fahreignungsregister ist dem Inhaber der Fahrerlaubnis diese zu entziehen, sofern das Fahreignungsbewertungssystem durchlaufen ist und der Inhaber der Fahrerlaubnis bei Erreichen von 4 Punkten bzw. 6 Punkten ermahnt bzw. verwarnt wurde. Dies ist jeweils geschehen.
Der Knackpunkt des Falls liegt beim 8.Punkt. Der Inhaber der Fahrerlaubnis versäumte die Frist zum Einspruch gegen den Bußgeldbescheid, der den 8.Punkt enthielt. Es erfolgte eine Rechtskraftmitteilung an Flensburg, so dass dort der 8.Punkt eingetragen wurde.
Der Inhaber der Fahrerlaubnis beantragte jedoch erfolgreich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, so dass er dennoch Einspruch gegen den Bußgeldbescheid erheben konnte und somit der 8.Punkt noch nicht in Rechtskraft erstarkt ist. Eine Mitteilung an Flensburg erfolgte, jedoch hatte die zuständige Fahrerlaubnisbehörde bereits die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen 8 Punkten erlassen.
Das OVG Lüneburg entschied nun mit Urteil vom 10.08.2020, dass eben jener 8.Punkt nicht zur berücksichtigen ist und daher der Inhaber der Fahrerlaubnis – zumindest zum Zeitpunkt des Erlasses der Entziehung der Fahrerlaubnis – keine 8 Punkte hatte, so dass die Entiehung der Fahrerlaubnis rechtswidrig ist.
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