Die Verkürzung der Verjährungsfrist für Mängelansprüche eines Verbrauchers beim Kauf gebrauchter Sachen von zwei auf ein Jahr ist unzulässig – EuGH, Urteil vom 13.07.2017, Az.: C-133/16.
Es gilt daher die gesetzliche Verjährungsfrist von 2 Jahren ab Ablieferung. Der EuGH hat deutlich gemacht, dass eine Verjährungsfrist unterhalb dieser Grenze nicht zulässig ist.
Dies gilt jedoch nicht für die Haftungsdauer. Unter dem Begriff der Haftungsdauer ist ein Zeitraum von 12 Monaten ab Ablieferung der Sache zu verstehen. Treten innerhalb der Haftungsdauer Mängel auf, können diese bis zum Ende der zweijährigen Verjährungsfrist geltend gemacht werden.
Im Bereich zwischen Unternehmer und Verbraucher sind daher zukünftig drei wichtige Zeiträume zu erkennen:
- die Beweislastumkehr innerhalb der ersten 6 Monate ab Ablieferung,
- die Haftungsdauer innerhalb der ersten 12 Monate ab Ablieferung und
- die Verjährungsfrist von zwei Jahren ab Ablieferung.
Geben Sie Ihre Meinung?