Mit Beschluss des Landgerichts Trier vom 14.September 2017, Az.: 1 Qs 46/17 wurde eine Entscheidung der ersten Instanz aufgehoben und gleichfalls angeordnet, der Verteidigung umfassend Auskunft zu erteilen und zudem die gewünschten Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Die erste Instanz verweigerte der Verteidigung Einsicht in wesentliche Bestandteile der Akte, insbesondere
- digitale Falldatensätze inklusive unverschlüsselter Rohmessdaten der Messserie
- Statistikdatei zur Messserie
- Wartungs- und Instandsetzungsnachweise des eingesetzten Messgeräts seit der letzten Eichung
- Eichnachweise seit der ersten Inbetriebnahme.
In dem Bußgeldverfahren wehrt sich die Betroffenen gegen einen Bußgeldbescheid wegen einer Geldbuße von € 480,00 sowie eines Fahrverbots von 1 Monat. Sie habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 53 km/h überschritten. Die Messung erfolgte mit der Messanlage ESO 3.0.
Die erbetenen Informationen sind wichtig, damit die Messung des Messgeräts überprüft werden kann. Sofern die erbetenen Informationen der Betroffenen vorenthalten werden, ist eine effektive Verteidigung nicht möglich. Des Weiteren ist der Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt. Die Betroffene kann des Weiteren nicht überprüfen, ob die Grundsätze des standardisierten Messverfahrens eingehalten werden.
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