Nach dem Beschluss des LG Bremen vom 16. November 2015, Az.: 1 T 417/15 sind Detektivkosten unter bestimmten Voraussetzungen im Unfallprozess von der Gegenseite zu erstatten. In den Gründen heißt es wie folgt:
Detektivkosten sind jedenfalls dann erstattungsfähig, soweit die Ermittlungen in den Prozess eingeführt werden, die Erkenntnisse als Beweismittel im Rechtsstreit verwertet werden dürfen und für das Prozessergebnis ursächliche waren, was zu vermuten ist, wenn die Ermittlungen den Prozessausgang beeinflusst haben. Ferner müssen sie geboten gewesen und angemessen sein in Bezug auf die Bedeutung des Rechtsstreits und der Beweisfrage. Auch vorprozessuale Kosten erstattungsfähig, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit einem bestimmten Rechtsstreit stehen, z.B. bei Verdacht eines vorgetäuschten Verkehrsunfalls.
Im zu entscheidenden Fall war fraglich, ob aus einer ex ante – also damaligen Sicht – eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die kostenauslösende Maßnahme als sachdienlich ansehen durfte. Dies war hier sachdienlich, da bereits der klägerseits vorgetragene / behauptete Geschehensablauf des eigentlichen Unfalls Fragen nach der Glaubwürdigkeit der Unfallbeteiligten aufwirft, wie sie sich typischerweise bei einem vorgetäuschten Unfall aufdrängen. Die Beauftragung eines Detektiven zur Sachaufklärung wichtiger Detailfragen war somit sachdienlich, so dass das Landgericht Bremen entschied, die Kosten des Detektiven ebenfalls dem Kläger aufzuerlegen.
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