Urteil des OLG Brandenburg vom 22.August 2019 – Az.: 12 U 11/19
Der Anspruch eines nicht vorsteuerabzugsberechtigten Leasingnehmer gegen den Schädiger auf Schadensersatz aus einem unverschuldeten Unfall nach § 7 Abs.1 StVG., § 249 Abs.2 Satz 2 BGB erstreckt sich auf die von dem Reparaturunternehmen für die Reparatur des beschädigten Fahrzeuges erhobene Umsatzsteuer. Hat der Leasingnehmer die Reparatur wie im Leasingvertrag vereinbart, auf eigene Kosten und in eigenem Namen durchführen lassen, so gilt dies auch dann, wenn der Leasinggeber und Eigentümer des beschädigten Fahrzeuges zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Im Falle einer tatsächlichen Schadensbeseitigung mit einer tatsächlichen Reparatur ist es daher für die Frage der Erstattungsfähigkeit der ausgewiesenen Mehrwertsteuer nicht entscheidend, ob der Leasinggeber zum Vorsteuerabzug berechtigt wäre. Entscheidend ist vielmehr, dass der Nutzer der Rechnungsempfänger ist und sodann, ob er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder nicht.
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