OLG Celle, Urteil vom 25.November 2020, Az.: 14 U 93/20
Nach dem Grundsatz der Naturalrestitution im deutschen Schadensrecht muss der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall so gestellt werden, wie er ohne das schädigende Ereignis stünde. Das bedeutet u.a. auch, dass ohne das schädigende Ereignis das verunfallte Kraftfahrzeug durchgängig genutzt worden wäre oder man schlicht auf das Kraftfahrzeug angewiesen war. Daher darf ein Geschädigter für die Zeit, in welcher er das verunfallte Kraftfahrzeug unfallbedingt nicht nutzen konnte, u.a. ein Ersatzfahrzeug anmieten. Die Kosten für das Ersatzfahrzeug sind grundsätzlich von der Gegenseite zu erstatten.
Der Geschädigte darf daher ein typengleiches Ersatzfahrzeug anmieten. Was ist jedoch, wenn dieses typengleiche Fahrzeug mit deutlich erhöhten Kosten verbunden ist, da es entweder nicht sofort verfügbar ist oder die Miete – aufgrund der Seltenheit des Fahrzeuges – besonders hoch ist?
Das OLG Celle hatte in dem benannten Fall zu entscheiden, ob die Kosten für ein Ersatzfahrzeug vollständig von der Kraftfahrthaftpflichtversicherung des Unfallverursachers getragen werden müssen oder nicht. Tatsächlich ging es um einen Anmietzeitraum von 11 Tagen. Die tatsächlichen Mietkosten für das Fahrzeug waren vier mal so hoch wie der Tagespreis gemäß verschiedener Bewertungsslisten.
In einem derartigen Fall sei es – nach Ansicht des OLG Celle aufgrund der außergewöhnlichen, eklatanten Mehrkosten – dem Geschädigten zuzumuten, auf eine Luxusausstattung, das mit dem Luxusfahrzeug verbundene Prestige oder/und die damit verbundene Fahrfreude zu verzichten und eine anderes – sofort verfügbares oder eben der Fahrzeugklasse entsprechende Fahrzeug anzumieten.
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