Mit Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe vom 20.April 2016, Az.: 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09 ist entschieden, dass die Ermächtigung des Bundeskriminalamts zum Einsatz von heimlichen Überwachungsmaßnahmen zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus zwar im Grundsatz mit den Grundrechten vereinbar ist, die derzeitige Ausgestaltung von Befugnissen aber in verschiedener Hinsicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht genügt. Die Entscheidung betrifft sowohl die Voraussetzungen für die Durchführung solcher Maßnahmen als auch die Frage der Übermittlung der Daten zu anderen Zwecken an dritte Behörden sowie schließlich erstmals auch die Anforderungen an eine Weiterleitung von Daten an ausländische Behörden.
Die vollständige Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts können Sie hier nachlesen.
Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Durchführung sind die im Jahr 2009 eingeführten Vorschriften teilweise zu unbestimmt und zu weit; auch fehlt es zum Teil an flankierenden rechtsstaatlichen Absicherungen, insbesondere zum Schutz des Kernbereiches privater Lebensgestaltung oder zur Gewährleistung von Transparenz, individuellem Rechtschutz und aufsichtlicher Kontrolle.
Die Vorschriften zur Übermittlung von Daten sind – sowohl hinsichtlich inländischer als auch hinsichtlich ausländischer Behörden – an etlichen Stellen nicht hinreichend begrenzt.
Im Einzelnen durch das Bundesverfassungsgericht als teilweise rechtswidrig beanstandet sind: (beispielhafte, nicht abschließende Aufzählung)
- § 20g Abs.1 bis 3 BKAG: Einsatz besonderer Mittel zur Überwachung außerhalb von Wohnungen, wie bspw. Observation, Einsatz von Peilsendern, Bild- und Tonaufzeichnungen
- § 20h BKAG: Wohnraumüberwachung und Datenerhebung in Form der optischen und akustischen Überwachung
- § 20k BKAG: Zugriff auf informationstechnische Systeme
- § 20l BKAG: Überwachung laufender Telekommunikation
- § 20m Abs.1, 3 BKAG: Erhebung von Telekommunikationsdaten
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