Alkohol ist ein hervorragendes Lösungsmittel: Löst Beziehungen, Freundschaften, Arbeitsverhältnisse…
… und nach dem Beschluss des VG Neustadt vom 28.September 2016 – Az.: 1 L 784/16.NW auch die Fahrerlaubnis. Mit dem genannten Beschluss wurde ein Eilantrag des Antragstellers abgewiesen. Der Antragsteller begehrte vorläufigen Rechtschutz, da die Fahrerlaubnisbehörde die Entziehung der Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung angeordnet hatte, obwohl der Antragsteller nicht alkoholisiert am Straßenverkehr teilgenommen habe. Der Antragsteller wurde hingegen zu Hause mit einer Alkoholisierung von 2,37 Promille angetroffen und habe eine Woche lang jeden Tag 0,6 Liter Wodka und 0,5 Liter Radler konsumiert.
Aufgrund dieser Erkenntnisse ging die Fahrerlaubnisbehörde von einer Alkoholabhängigkeit aus und hatte begründete Zweifel an der Kraftfahreignung des Antragstellers und entzog somit die Fahrerlaubnis. Zu Recht! Diese Maßnahme der Behörde mutet überraschend an, ist jedoch rechtlich nicht zu beanstanden.
Bei dem Antragsteller wurde bereits 3 Jahre zuvor eine Alkoholabhängigkeit festgestellt. Diese historischen Erkenntnisse über den Antragsteller im Lichte mit den aktuellen Ereignissen sind aus gutachterlicher Sicht als manifeste Alkoholabhängigkeit zu bewerten, so dass die Kraftfahreignung nicht gegeben ist.
Eine Teilnahme im trunkenen Zustand am öffentlichen Straßenverkehr ist nicht erforderlich!
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