Das Verwaltungsgericht Neustadt hat mit Beschluss vom 22.Juni 2016 die Entziehung der Fahrerlaubnis bestätigt, Az.: 1 L 405/16.NW. Im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle wurde ein Autofahrer kontrolliert und es wurde schließlich die Entnahme einer Blutprobe angeordnet. Diese Blutprobe ergab einen Amphetaminwert von 450 ng/ml.
Aufgrund dieses Wertes wurde dem Autofahrer die Fahrerlaubnis entzogen da er die erforderliche Eignung nicht besitzt. Bereits der einmalige Konsum sog. „harter Drogen“ begründet die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nach der Fahrerlaubnis-Verordung (FeV). Dennoch erhob der Adressat dieser Maßnahme Widerspruch gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis und trug vor, dass
er niemals Drogen konsumiere und dies auch nicht vor der Fahrt getan habe. Sein Bruder, der an Krebs erkrankt sei, habe Amphetamin mit Getränken gemischt, um so seine Schmerzen zu lindern. Bis zum Tode des Bruders lebte er mit ihm in häuslicher Gemeinschaft und hat wohl offenbar ein Getränk des Bruders getrunken. Er habe die Droge daher nicht bewusst konsumiert.
Die Argumente des Autofahrers gingen ins Leere! Das Verwaltungsgericht Neustadt bestätigte die Entziehung der Fahrerlaubnis als rechtmäßig. Die Gründe des Autofahrers überzeugten zum einen nicht, da der Bruder bereits 3 Monate vor der allgemeinen Verkehrskontrolle verstorben war und zum anderen nicht, da es aufgrund dieser Tatsache nur schwer vorstellbar war, dass bereits geöffnete und vom Bruder mit Amphetamin versehene Getränkeflaschen überhaupt noch vorhanden waren bzw. überhaupt noch genießbar waren. Zudem sei die Einlassung des Autofahrers lückenhaft gewesen, da er nicht erklärt habe, woher fluoreszierende Anhaftungen in der Nase stammen würden.
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