Heute möchte ich Sie auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt vom 18.November 2015, Az.: 1 K 338/15.NW hinweisen. Dem Kläger wurde die Fahrerlaubnis von der Fahrerlaubnisbehörde entzogen nachdem zwei Urinproben positiv auf Amphetamin ausgefallen waren. Nach Ansicht der Behörde stand daher fest, dass der Kläger sog. harte Drogen konsumiert hat. Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Neustadt Klage mit dem Argument, dass die in der Urinprobe festgestellten Werte hinsichtlich Amphetamin durch die Einnahme von Erkältungsmitteln, anderen Medikamenten oder Appetitzüglern verursacht sei. Die Klage wurde abgewiesen.
Bereits der einmalige Konsum sog. harter Drogen genügt, dass die Fahrerlaubnisbehörde von der fehlenden Fahreignung ausgehen darf und die Fahrerlaubnis entziehen kann – unabhängig von der Frage, ob der Konsument unter der Wirkung der sog. harten Droge ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt hat oder nicht. Die Nichteignung des Betroffenen steht fest nach § 11 Abs.7 FeV.
In dem genannten Urteil setzt sich das Gericht mit den Argumenten des Klägers auseinander, welche letztlich jedoch nicht ausreichen, dem Kläger die Fahrerlaubnis zu belassen. Der Kläger hat im laufe des Verfahrens verschiedene Erklärungen für die auf Amphetamin positiv ausgefallenen Urinproben abgegeben. Die vom Kläger benannten Mittel lassen jedoch die tatsächlichen Ergebnisse der Urinproben nicht zu. Auch sei das vom Kläger konsumierte Mittel weder frei verkäuflich und nach Recherchen des Gerichts als Rausch- und Partydroge gehandelt. Das Gericht war letztlich nicht davon überzeugt, dass der Kläger dieses Mittel völlig arglos eingenommen habe.
Bereits der einmalige Konsum sog. harter Drogen rechtfertigt die Entziehung der Fahrerlaubnis. Es kommt nicht darauf an, ob man den Konsum und das Fahren trennen kann.
Ich wünsche Ihnen gute Fahrt!
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