Mit Urteil vom 4.November 2014, Az.: 1 StR 233/14 bestätigte der erste Strafsenat des Bundesgerichtshof in Karlsruhe zwar den Schuldspruch des Angeklagten, hob jedoch die Entziehung der Fahrerlaubnis auf.
Nach § 69 Abs.1 StGB ist die Fahrerlaubnis durch das Gericht zu entziehen, wenn jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt wird oder nur deshalb nicht verurteilt wird, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist und wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.
Zwar war es im zu entscheidenden Fall so, dass der Angeklagte wegen Beihilfe zum unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten verurteilt wurde. Grund hierfür war seine Gehilfenhandlung, indem er Drogentransporte mit seinem Kraftfahrzeug vorgenommen hatte.
Nach dem Urteil des Bundesgerichtshof genügt dieser Umstand nicht, um auf die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen zu schließen. Es bestehe kein allgemeiner Erfahrungssatz, dass Drogentransporteure bei Verkehrskontrollen zu besonders riskanter Fahrweise entschlossen seien. Mangels anderweitiger Feststellungen durch das Gericht der ersten Instanz ist die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht aufrecht zu erhalten.
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