Nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz besteht grundsätzlich nach § 2 Strafrechtsentschädigungsgesetz (StrEG) ein Anspruch auf Entschädigung für denjenigen, der durch den Vollzug der Untersuchungshaft oder einer anderen Strafverfolgungsmaßnahme einen Schaden erlitten hat. Er wird aus der Staatskasse entschädigt, soweit er freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird oder soweit das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn ablehnt.
Im Fall des LG Limburg, Beschluss vom 24.April 2018, Az.: 1 Qs 65/18, wurde dieser Anspruch auf Entschädigung jedoch versagt.
Der vormalig Beschuldigte saß für einen Zeitraum von 4 Monaten in Untersuchungshaft und war verdächtig, einen Wohnungseinbruchsdiebstahl verübt zu haben. Am Tatort wurden DNA-Spuren festgestellt, die dem Beschuldigten zugeordnet werden konnten. Diese Zuordnung erfolgte über Daten aus vormaligen Strafverfahren, bei welchem der damalige Täter bereits überführt werden konnte. Es war daher aus den Daten eindeutig zu erkennen, dass die am Tatort festgestellte DNA-Spur einem Täter zugeordnet werden konnte, der die Personalien des Beschuldigten trägt.
Es stellte sich jedoch heraus, dass der Beschuldigte dennoch nicht der Täter des Wohnungseinbruchdiebstahls war. Der Beschuldigte erwirkte eine Nachuntersuchung der gespeicherten DNA, wobei sodann festgestellt werden konnte, dass er als Täter auszuschließen ist. Der Beschuldigte war daher zu Unrecht in Untersuchungshaft genommen. Das Ermittlungsverfahren wurde gegen ihn nach § 170 Abs.2 StPO eingestellt.
Dennoch wurde er für die erlittene Untersuchungshaft von 4 Monaten nicht entschädigt. Dem Beschuldigten wurde die Entschädigung nach § 5 Abs.2 StrEG versagt.
Die Entschädigung ist auch ausgeschlossen, wenn und soweit der Beschuldigte die Strafverfolgungsmaßnahme vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
Es war aktenkundig, dass der Beschuldigte seine Ausweisdokumente und Personalien wissentlich und willentlich dem wahren Täter überlassen hat. Den wahren Täter wollte der Beschuldigte nicht benennen, da er bei Benennung der Identität des wahren Täters die Einleitung eines Ermittlungsverfahren gegen eben diesen befürchtete. Die grobe Fahrlässigkeit ist nicht schon anzunehmen, wenn der Berechtigte um mehr oder weniger konkrete Pläne des Täters zur Begehung von Straftaten weiß, sondern bereits in dem unkontrollierten Überlassen der die Identität ausweisenden öffentlichen Urkunden selbst.
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