Das OLG Bamberg führt im Beschluss vom 12.März 2019 – Az:: 2 Ss OWi 67/19 – aus, dass die Messung mit dem Messgerät PoliScanspeed M1 HP aus einem sog. Enforcement Trailer der Annahme eines standardisierten Messverfahrens nicht entgegen steht und somit die Messwerte grundsätzlich verwendet werden dürfen. Etwas anderes ergäbe sich nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlmessung vorliegen würden.
Die Messung aus dem Enforcement Trailer, der letztlich ein besonderer Spezialanhänger ist, in dem das Messgerät eingebaut ist und der ohne Personalaufwand für einen Zeitraum von 10 Tagen autark den fließenden Verkehr überwachen kann, ist an sich nicht zu beanstanden.
In der Gebrauchsanweisung des Herstellers ist bislang gerade nicht aufgenommen worden, dass aus einem Spezialanhänger heraus gemessen werden kann. Der Betrieb des Messgeräts ist laut Gebrauchsanweisung „nur“ aus einem Kraftfahrzeug, auf einem Stativ oder in einer Messkabine zulässig. Das würde grundsätzlich gegen die Verwendung des Messgeräts in einem sog. Spezialanhänger sprechen.
Allerdings ist das Messgerät durch die Physikalisch Technische Bundesanstalt (PTB) zugelassen worden, für den Betrieb aus einem „Fahrzeug“. Es ist also nicht zwingend der Betrieb des Messgeräts aus einem Kraftfahrzeug erforderlich, so dass die Verwendung des Messgeräts in einem Spezialanhänger für die Bauartzulassung keine Relevanz hat. Daher ist nach Ansicht des OLG Bamberg der Einsatz des „Enforcement Trailers“ zulässig.
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