Heute möchte ich Sie auf einen Beschluß des Oberlandesgericht Hamm, Az.: 5 RBs 34/15 hinweisen. Am 24.November 2015 wurde das Verfahren wegen einer vermeintlichen Geschwindigkeitsüberschreitung an das Gericht in erster Instanz, das Amtsgericht zurückverwiesen, damit neu verhandelt wird und neu entschieden wird. Die getroffenen Feststellungen in erster Instanz lassen derzeit eine Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung nicht zu. Was war geschehen?
Der Betroffene wurde vom Amtsgericht in erster Instanz zu einem Bußgeld wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit verurteilt, da man es als erwiesen angesehen habe, dass am Tatort der Ordnungswidrigkeit die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h bestanden habe. Der Betroffene selbst wurde am Tatort abzüglich einer Toleranz von 3 km/h mit einer Geschwindigkeit von 76 km/h gemessen. Kurze Zeit vor der Messstelle passierte der Betroffene das Verkehrsschild „Ende der Autobahn“. Allein aus diesem Umstand heraus sollte nach Ansicht des Amtsgericht die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gelten, unabhängig von der Tatsache, ob ein weiteres die Geschwindigkeit regelndes Verkehrsschild aufgestellt war oder nicht. Im diesem Fall bestand kein weiteres Verkehrsschild.
Diese Argumentation des Amtsgerichts wurde durch den Betroffenen vor dem Oberlandesgericht im Wege der Rechtsbeschwerde angegriffen. Die Rechtsbeschwerde hatte Erfolg. Eine Geschwindigkeitsbegrenzung wird von dem Schild „Ende der Autobahn“ nicht angeordnet. Das Schild regelt lediglich, dass die spezifischen, besonderen Regeln für die Autobahn nun nicht mehr gelten, was nicht bedeutet, dass dort nun nur maximal 50 km/h schnell gefahren werden darf.
Aber Achtung! Die Geschwindigkeitsbegrenzung kann sich nicht nur aus einem aufgestellten Verkehrsschild mit der entsprechenden Geschwindigkeitsanzeige ergeben, sondern auch durch ein am Straßenrand aufgestelltes Ortseingangsschild oder durch das Landschaftsbild einer geschlossenen Ortschaft an der Messstelle. Das Amtsgericht hat somit eine Vorgabe erhalten, was nun überprüft werden muss. Meines Erachtens kann jedoch dem Betroffenen die zur Last gelegte Ordnungswidrigkeit in subjektiver Hinsicht jedoch nicht vorgeworfen werden, so dass das Verfahren gegen Kostentragung durch die Staatskasse einzustellen oder der Betroffene freizusprechen ist.
Das ist ja wohl der Witz! Wenn man überhaupt eine Begrenzung zugrunde legen kann (was ich in dem Fall bezweifle), dann allenfalls die von 100 km/h die für eine Landstraße gelten. Mir scheint das wieder ein klassischer Fall von Abzocke zu sein. Ich hoffe und wünsche, dass der Autofahrer recht bekommt!
Vielen Dank für Ihre Anmerkung. Ich werde über den weiteren Verlauf des Verfahrens berichten. Letztlich ist es nun Aufgabe des Gerichts die fehlenden Tatsachen aufzuklären und festzustellen. Erst hiernach wird eine Entscheidung getroffen werden können.