Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 25.April 2017, Az.: 11 BV 17.33 die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde aufgehoben, obgleich der Kläger durch eine einmalige Fahrt mit einem Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr unter Einfluss von Cannabis teilnahm.
Die Tat wurde mit einem Bußgeld von € 500,00 und einem Monat Fahrverbot geahndet. Nach aktuellem Recht würden darüber hinaus 2 Punkte im Fahreignungsregister eingetragen werden.
Aufgrund dieser Tat ging die zuständige Behörde davon aus, dass der Kläger nicht den Konsum von Cannabis vom Führen eines Kraftfahrzeuges trennen könne, so dass die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet wurde. Hiergegen wehrte sich der Kläger. Die erste Instanz bestätigte die Auffassung der Behörde. Der Kläger erhielt erst durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Recht. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ist der Auffassung, dass eine sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem geltenden Recht der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) nicht möglich ist. Die Behörde hätte zunächst nur die Beibringung eines Gutachtens einer medizinisch-psychologischen Untersuchung anordnen können, nicht jedoch sofort auf die Ungeeignetheit zum Führern von Kraftfahrzeugen des Klägers schließen dürfen.
Der weitere Verlauf dieses Rechtstreits bleibt abzuwarten. Die Revision ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen, so dass eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht erwartet wird.
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