Das Verwaltungsgericht Neustadt gab einem 85jährigen Antragsteller Recht und entschied am 28. Januar 2016, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtswidrig sei, da die Anordnung der Antragsgegnerin ein fachärztliches Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen, nicht verlangt werden konnte – VG Neustadt, 28. Januar 2016 – Az.: 3 L 4/16 NW.
Im zu entscheidenden Fall wehrte sich der Antragsteller gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde durch Einlegen eines Widerspruches und begehrte vorläufigen gerichtlichen Rechtschutz. Nachdem der Antragsteller die Umstellung seiner Fahrerlaubnis beantragt hatte, weil diese nicht mehr lesbar war, erfuhr die Behörde, dass der Antragsteller zwischenzeitlich ein Hörgerät trägt. Aufgrund dessen verlangte die Behörde – und dies war berechtigt – eine ärztliche Stellungnahme, welche bescheinigte, dass keine Beeinträchtigungen im Straßenverkehr zu erwarten sind. Dies reichte der Behörde jedoch nicht, so dass eine Ergänzung der ärztlichen Bescheinigung gefordert wurde, welche ebenfalls vorgelegt wurde und abermals keine Beeinträchtigungen im Straßenverkehr zu erwarten sind. Dies reichte der Behörde immer noch nicht, so dass die Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens unter Fristsetzung und auf Kosten des Antragstellers angeordnet wurde.
Dem folgte der Antragsteller nicht. Der Antragsteller weigerte sich, so dass die Behörde die Auffassung vertrat, dass dieser etwas zu verbergen habe und von der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ausging.
In den Gründen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt ist klar und deutlich zu erkennen, dass allein die Tatsache des Tragens eines Hörgerätes nicht ausreicht, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Vielmehr müssen zusätzliche konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass andere schwerwiegende gesundheitliche Mängel bestünden. Verkehrsrelevante Informationen werden in der Regel überwiegend optisch wahrgenommen, so dass eine Orientierung im Straßenverkehr überwiegend visuell stattfindet. Gar eine hochgradige Schwerhörigkeit oder Gehörlosigkeit ist kein Mangel, der die Kraftfahreignung verneint.
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