Der Leitsatz der Entscheidung, LG Augsburg, Beschluss vom 12.September 2017, Az.: 1 Qs 339/17:
Anonyme Anzeigen begründen in der Regel keinen Anfangsverdacht für die Anordnung einer Durchsuchungsmaßnahme
Bei einer Polizeidienststelle ging ein handschriftlich geschriebenes, nicht unterschriebenes und ohne Datum versehenes Schreiben ein, nach welchem reale Personen beschuldigt wurden, Straftaten zu begehen, die auf deren Computern nachvollzogen werden können. Der Computer selbst stünde im Keller versteckt. Der genaue Vorwurf der Straftaten wurde von mir hier nicht genannt, da es hierauf nicht ankommt.
Aufgrund dieses Hinweises war jedoch der Ermittlungseifer der Polizeidienststelle und insbesondere der Staatsanwaltschaft geweckt. Diese beantragte beim örtlich und sachlich zuständigen Amtsgericht, den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses hinsichtlich der Wohn- und Geschäftsräume der in Schreiben genannten realen Personen, obgleich die Staatsanwaltschaft sonst keinerlei weitergehenden Tatsachen ermittelt hat, die auf eine Begehung von Straftaten durch diese realen Personen schließen lassen.
Das Amtsgericht lehnte den Antrag ab! Unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe – Beschluss vom 14.Juli 2017, 2 BvR 274/14 – reicht eine anonyme Anzeige grundsätzlich nicht aus, einen Anfangsverdacht zu begründen.
Hiergegen erhob die Staatsanwaltschaft eine Beschwerde und bezweckte hiermit die Überprüfung der Entscheidung des Amtsgerichts durch das Landgericht. Das Landgericht Augsburg bestätigte die Entscheidung des Amtsgericht. Eine Durchsuchung wurde abermals abgelehnt! Eine anonyme Anzeige kann nur dann zur Anordnung einer Durchsuchung genügen, wenn sie von beträchtlicher sachlicher Qualität ist oder mit ihr zusammen schlüssiges Tatsachenmaterial vorgelegt wird.
An die Beurteilung ist ein strenger Maßstab zu richten, da jegliche andere Sichtweise dem Denunziantentum Tür und Tor geöffnet werde. Andernfalls werde die gesetzlich verankerte Unschuldsvermutung ausgehöhlt.
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