Der Konsum von Betäubungsmitteln ist nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) nicht unter Strafe gestellt. Eine Teilnahme unter der Wirkung von Drogen am Straßenverkehr ist nicht gestattet. Daher ist stets fraglich, wann der Fahrzeugführer unter der Wirkung von Drogen am Straßenverkehr teilnimmt? Ab wann wird die Wirkung der Droge vermutet? Welche Folgen drohen, wenn unter Drogen am Straßenverkehr als Fahrzeugführer teilgenommen wird?
1. Grenzwerte der Drogen:
Cannabis | Tetrahydrocannabiol (THC) | 1 ng/ml |
Heroin | Morphin | 10 ng/ml |
Morphin | Morphin | 10 ng/ml |
Kokain | Benzoylecgonin | 75 ng/ml |
Amphetamine | Amphetamin | 25 ng/ml |
Designer Amphetamine | Methylendioxyamphetamin (MDA) | 25 ng/ml |
Methylendioxyethylamphetamin (MDE) | 25 ng/ml | |
Methylendioxymetamphetamin (MDAE) | 25 ng/ml | |
Metamphetamin | Metamphetamin | 25 ng/ml |
2. Strafrechtliche Folgen beim Drogenkonsum im Straßenverkehr:
Verstoß gegen § 24a Abs.2 StVG zum ersten Mal | Bußgeld 500,00 € | 2 Punkte | 1 Monat Fahrverbot |
Verstoß gegen § 24a Abs.2 StVG zum zweiten Mal | Bußgeld 1.000,00 € | 2 Punkte | 3 Monate Fahrverbot |
Verstoß gegen § 24a Abs.2 StVG zum dritten Mal | Bußgeld 1.500,00 € | 2 Punkte | 3 Monate Fahrverbot |
* Bei den hier angegebenen Folgen handelt es sich um die Mindestsanktion nach § 24a Abs.2 StVG. Eine Ahndung der Tat nach § 316 StGB „Trunkenheitsfahrt“ droht, wenn die akute Wirkung der Droge während (!) der Fahrt nachgewiesen werden kann.
3. Präventive Folgen nach Fahrerlaubnisverordnung (FeV) für die Überprüfung der Kraftfahreignung:
Liegt ein Verstoß gegen § 24a Abs.2 StVG vor, ist der Betroffene / Beschuldigte zu bestrafen. Kann die akute Wirkung nicht nachgewiesen werden, ist eine Straftat nicht anzunehmen. Die Ahndung erfolgt nach § 24a Abs.2 StVG. Die Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgt nicht. Es droht jedoch weiteres Unheil. Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde wird den Betroffenen kontaktieren und kann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachens (MPU) anordnen, da aufgrund der „Drogenfahrt“ erhebliche Zweifel an der Kraftfahreignung bestehen.
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