Die Rechte des Käufers bei Mängeln sind in § 437 BGB normiert. Hiernach kann der Käufer einer mangelhaften Sache unter Berücksichtigung der weiteren Voraussetzungen des § 439 BGB Nacherfüllung verlangen. Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
Eine Fristsetzung ist nach dem Wortlaut des § 439 BGB nicht erforderlich. Dennoch ist anzuraten, eine angemessene Frist zu setzen, da bei fruchtlosem Fristablauf in der Regel Rechtssicherheit besteht und es klar ist, dass der Verkäufer die Nacherfüllung nicht rechtzeitig erbringt. Ist dies der Fall, so können die weiteren in § 437 BGB genannten Gewährleistungsrechte erhoben und erfolgreich geltend gemacht werden.
Nach dem Urteil vom 12. Mai 2016 des LG Frankenthal, Az.: 8 O 208/15, ist die Angemessenheit der Frist zur Nacherfüllung nun etwas konkreter beschrieben. Folgende Leitsätze sind zu erkennen:
- Der Vertragshändler als Verkäufer muss sich ein etwaiges arglistiges Verhalten des Herstellers nicht zurechnen lassen. Eine Repräsentantenhaftung gemacht § 31 BGB ist dadurch nicht begründet.
- Eine Frist zur Mängelbeseitigung von 4 bis 6 Wochen ist nicht angemessen. Dem Verkäufer muss ermöglicht werden, dass Maßnahmeprogramm des Herstellers zunächst erst einmal umsetzen zu können. Hierfür ist ein Zuwarten ggfls. bis Ende des Jahres 2016 für den Käufer nicht unzumutbar.
Geben Sie Ihre Meinung?