Das Recht zur Anfechtung nach § 123 Abs.1 BGB setzt voraus, dass zum einen in objektiver Hinsicht eine Täuschung besteht und in subjektiver Hinsicht die Arglist gegeben ist. in objektiver Hinsicht ist es dem Käufer eines mangelhaften Kraftfahrzeuges in der Regel mittels eines Sachverständigengutachtens möglich, den Beweis hinsichtlich einer zwar „versprochenen“ aber nicht „eingehaltenen“ Tatsache zu führen, so bspw. bei Angaben über Schadstoffausstöße eines Kraftfahrzeuges (Abgasskandal) .
In subjektiver Hinsicht muss jedoch auch der Beweis geführt werden, dass der Verkäufer – obgleich der getätigten Aussage – wusste, dass diese Aussage nicht korrekt ist, oder er zumindest sog. Angaben ins Blaue hinein tätigt. Letzteres wäre dann anzunehmen, wenn der Verkäufer zwar mitteilt, dass er etwas nicht weiß, also gerade keine positive, tatsächliche Aussage tätigt, jedoch meint, dass es schon stimmen würde. Der Beweis einer subjektiven Tatsache, das Wissen des Verkäufers ist stets schwer zu führen. Hinsichtlich des Wissens des Verkäufers bestehen unter Berücksichtigung des Urteils vom 14. April 2016 des LG München I, Az.: 23 O 23033/15 weitere Beweiserleichterungen:
- Im Rahmen der Anfechtung aufgrund arglistiger Täuschung über objektiv unrichtige Schadstoffausstöße muss sich der Verkäufer das Wissen des Herstellers zurechnen lassen. Insbesondere dann, wenn dieser in der Öffentlichkeit damit wirbt, Mitglied des Herstellerkonzerns zu sein.
- Auch aus Gründen der Rechtsscheinshaftung kann eine Wissenszurechnung erfolgen, wenn der Verkäufer durch sein Auftreten besonderes Vertrauen als Konzerntochter in Anspruch genommen hat.
In dem zu entscheidenden Fall wurde der Klage stattgegeben. Der Kaufvertrag muss rückabgewickelt werden, das die Voraussetzungen der Anfechtung vorliegen. Ob die in diesem Fall zu erkennende Pflichtverletzung des Verkäufers erheblich oder nicht war, ist letztlich ohne Belang, da die Erheblichkeit zwar beim Rücktritt eine Rolle spielt, nicht jedoch bei der Anfechtung.
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