Die Rechte des Käufers bei Mängel sind gesetzlich in § 437 BGB normiert. Hiernach kann der Käufer bei Mängeln an der Kaufsache u.a. Nacherfüllung verlangen, vom Kaufvertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern und/oder Schadens- bzw. Aufwendungsersatz fordern. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Käufer dem Verkäufer zunächst die Chance geben muss, den Mangel an der Kaufsache zu beheben und nachzuerfüllen. Hier bestehen grundsätzlich zwei Möglichkeiten:
- Lieferung einer mangelfreien Sache
- Behebung des Mangels an der erhaltenen Sache
Der Käufer selbst darf wählen, welche Alternative er möchte, außer es ist eine Alternative unmöglich. Sofern die Nacherfüllung erfolglos bleibt, besteht die Möglichkeit, vom Vertrag nach den §§ 346 Abs.1, 323 Abs.1 BGB zurückzutreten. In dem vom LG Bochum entschiedenen Fall, Urteil vom 16.März 2016, Az.: I-2 O 425/15, ging es im Rahmen des Rücktritts um die Frage, ob der Rücktritt ausgeschlossen ist, da der Mangel unerheblich ist.
Um die Frage der Erheblichkeit eines Mangels zu prüfen, muss im Rahmen einer Interessenabwägung auf die Kosten der Mängelbeseitigung abgestellt werden. Ist der Mängelbeseitigungsaufwand unter 1% des Kaufpreises, liegt er zweifelsohne unterhalb der Erheblichkeitsschwelle, so dass ein Rücktritt nach § 323 Abs.5 BGB ausgeschlossen ist.
In dem zu entscheidenden Fall hatte der Kläger ein Fahrzeug käuflich erworben, welches vom Abgasskandal betroffen ist. Er begehrte die Rückabwicklung des geschlossenen Kaufvertrages, da sein erworbenes Kraftfahrzeug mangelhaft sei und dieser Mangel erheblich sei. Da jedoch die Kosten der Mängelbeseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis sehr niedrig sind, war es dem Kläger zuzumuten, das „nachgebesserte“ Kraftfahrzeug weiterhin zu behalten. Der Vortrag hinsichtlich der schlechteren Weiterverkaufschancen war rein spekulativ und unsubstantiiert, so dass hierzu keine Aussagen im Urteil getroffen wurden.
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