In Deutschland ist das Besitzen und Führen einer Waffe an gewisse Voraussetzungen gebunden, die gesetzlich geregelt sind. Das Waffengesetz, WaffG, dient dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Es regelt unter anderem alle Fragen des Umgangs mit Waffen oder Munition, wie zum Beispiel den Erwerb und Besitz, das Führen und Schießen, die Aufbewahrung sowie die Herstellung und den Handel. Zudem regelt es unter welchen Voraussetzungen, jemand eine Waffe besitzen darf. Darüber hinaus reglementiert es die Erlaubnisse und Ausnahmen für bestimmte Fälle und Personengruppen wie Jäger und Sportschützen aber auch die Verbote bestimmter Waffen oder Munition.
Um eine Waffe besitzen beziehungsweise führen zu dürfen, muss die jeweilige Person bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Dazu gehört unter anderem:
- vollendetes 18. Lebensjahr,
- Zuverlässigkeit und persönliche Eignung,
- Nachweis der waffenrechtlichen Sachkunde,
- Nachweis des persönlichen Bedürfnisses an der Waffe und dem Umgang damit.
Wie verhält es sich, wenn jemand – ärztliche verordnet – regelmäßig Cannabis konsumiert? Ist es entscheidend, dass bei der bestimmungsgemäßen Einnahme von Cannabis ein Rauschzustand vermieden werden könne oder ist allein die Tatsache des Cannabis-Konsums ausreichend, dass die waffenrechtliche Eignung, insbesondere die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung nicht gegeben sind.
Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgericht Trier vom 20.September 2018, Az.: 2 K 11388/17 TR steht auch ein ärztlich verordneter Cannabis-Konsum der waffenrechtlichen Eignung entgegen. Erforderlich ist eine permanente persönliche Eignung. Letztere ist dann nicht gegeben, wenn cannabinoide Stoffe – Medikamente – eingenommen werden. Aufgrund eines regelmäßigen Konsums cannabinoider Stoffe kann ein konstantes, psychisches Zustandsbild bzw. ein konstantes Leistungsbild des Konsumenten nicht erreicht werden. Dies ist bereits damit zu begründen, dass die Substanz im Blutspiegel Schwankungen unterworfen sei.
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