Nach § 112 StPO darf die Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund vorliegt und wenn sie zu der Bedeutung der Sache, der zu erwartenden Strafe etc nicht außer Verhältnis steht.
Sämtliche Voraussetzungen sind im Haftbefehl aufzuführen. Bereits vor Erlass eines Haftbefehls erfolgt meist die vorläufige Festnahme. Nach einer vorläfigen Festnahme ist der Beschuldigte – sofern er nicht wieder auf freien Fuß gesetzt wird – unverzüglich, spätestens am Tag nach der Festnahme dem Haftrichter vorzuführen, § 128 Abs.1 StPO. In der Praxis erfolgt in aller Regel nach der Festnahme – obgleich ob diese vor oder nach Erlass eines Haftbefehls erfolgt ist – eine Vorführung in der Haftrichterabteilung beim zuständigen Amtsgericht. Im Rahmen dieser Vorführung wird dem Beschuldigten die Möglichkeit gegeben, Angaben zur Sache oder zur Person, sowie den Haftgründen zu tätigen. Hiernach folgt die Entscheidung, ob der Beschuldigte in Haft genommen wird oder nicht.
Welche Rechte hat der Beschuldigte?
Der Beschuldigte hat das Recht einen Anwalt zu kontaktieren oder zumindest eine Person über seine Verhaftung zu informieren, die für ihn einen Anwalt kontaktieren kann. Ein versierter Strafverteidiger – bestenfalls Fachanwalt für Strafrecht – wird die Voraussetzungen des Haftbefehls überprüfen und die Möglichkeiten ausloten, den Haftbefehl gegen weniger einschneidende Maßnahmen bspw. Meldeauflagen außer Vollzug zu setzen.
Der Beschuldigte hat das Recht seinen Verteidiger frei zu wählen. Ist bereits ein Vertrauensverhältnis zu Ihrem Strafverteidger vorhanden, so bestehen Sie auf Ihren Verteidiger!
Der Beschuldigte hat nach Artikel 6 MRK (Europäischen Menschenrechtskonvention) das Recht auf ein faires Verfahren. Dies beinhaltet u.a. die unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher, die Information der zur Last gelegten Straftat in einer verständlichen Sprache, die Konsultation eines Verteidigers und bspw. das Fragerecht an Belastungszeugen.
In einer derartigen Situation gilt jedoch auch der Grundsatz: Schweigen ist Gold – Reden ist Silber. Ein vorschnelles Geständnis kann sich nachhaltig negativ auf den weiteren Verfahrensablauf auswirken und sollte daher gut bedacht sein.
Sollte der Haftbefehl in Vollzug gesetzt werden, sprich der Beschuldigte in Haft genommen werden, ist er keinesfalls rechtslos. Gegen die Anordnung der Untersuchungshaft besteht die Möglichkeit Haftprüfung oder Haftbeschwerde zu erheben. Darüber hinaus dürfen nahe Angehörige den Beschuldigten in der Haft besuchen, wobei diese Besuche von der Justizvollzugsanstalt überwacht werden dürfen. Ihr Strafverteidiger wird Sie – vertraulich, demnach ohne Überwachung – ebenfalls besuchen!
In einer solchen Situation sollte eine sofortige Kontaktaufnahme mit Ihrem Strafverteidger erfolgen!
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