Heute möchte ich Sie auf einen Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 28.Dezember 2015, Az.: 2 Ws 289/15 Vollz hinweisen. Der 2. Strafsenat musste über eine Rechtsbeschwerde eines Gefangenen entscheiden, ob diesem richtigerweise von der Anstaltsleitung seiner Justiz-Vollzugs-Anstalt (JVA) untersagt wurde, u.a. eine Spielkonsole „Nintendo Wii“ mit Speichermedium zu besitzen.
Der Leitsatz dieser Entscheidung lautet wie folgt:
Eine im Besitz eines Strafgefangenen befindliche Spielkonsole „Nintendo Wii“ in einer Justizvollzugsanstalt – wie auch anderer technisch ähnlich ausgestattete Spielkonsolen – gefährdet regelmäßig die Sicherheit und Ordnung der Justizvollzugsanstalt. Dazu genügt bereits die einem Gegenstand generell und losgelöst von einem bestimmten Gefangenen innewohnende abstrakte Gefährlichkeit.
Zur Begründung führt der Senat aus, dass es obergerichtlich geklärt ist, dass von einer in der Vollzugsanstalt betriebenen Spielkonsole mit Speichermöglichkeit eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt ausgeht, der mit zumutbaren Kontrollaufwand nicht begegnet werden kann. Dies ist obergerichtlich für folgende Konsolen bereits entschieden: Sony-Playstation 1, Sony-Playstation 2, Nintendo Game Cube, Nintendo Ds Lite und Microsoft X Box. Die Gefahr gründete sich bei den Geräten auf der technischen Möglichkeit, Daten auf elektronischem Weg zu verarbeiten und zu übertragen, namentlich durch die Nutzung leicht ausbaufähiger und auswechselbarer Datenträger und Datenspeicher wie USB-Sticks, SD-Speicherkarten, Wechselfestplatten etc. Die abstrakte Gefährlichkeit der neueren Spielkonsolen wird dadurch begründet, dass diese zudem onlinefähig sind und eine Datenübertragung via W-LAN und/oder Bluetooth beherrschen. In diesem Verfahren wurde durch einen Sachverständigen die Reichweite der Spielkonsole mit 8 – 15 Meters angegeben und bewertet.
Aus den vorstehenden Gründen wurde der Besitz einer Spielkonsole mit Speichermedium versagt.
Geben Sie Ihre Meinung?