Nach § 81g Abs.1 StPO ist die Anordnung einer molekulargenetischen Untersuchung vorgesehen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Der Wortlaut lautet wie folgt:
Ist der Beschuldigte einer Straftat von erheblicher Bedeutung oder einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung verdächtig, dürfen ihm zur Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren Körperzellen entnommen und zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters sowie des Geschlechts molekulargenetisch untersucht werden, wenn wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass gegen ihn künftig Strafverfahren wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung zu führen sind. Die wiederholte Begehung sonstiger Straftaten kann im Unrechtsgehalt einer Straftat von erheblicher Bedeutung gleichstehen.
Im Fall des LG Dresdens, Beschluss vom 2.Januar 2018, Az.: 15 Qs 47/17 erhob der Verurteilte Beschwerde gegen die Anordnung einer molekulargenetischen Untersuchung, welcher das Landgericht stattgab. Der Beschwerdeführer war rechtskräftig zu einer Geldstrafe wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung – welche sich nicht direkt gegen Personen richtete – verurteilt. Erst im Nachgang zum rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren wurde die molekulargenetische Untersuchung mit präventivem Charakter angeordnet.
Das Landgericht Dresden sah in der Person des Beschwerdeführers bzw. in allen zur Entscheidung erheblichen Tatsachen eine negative Gefahrenprognose nicht und hob die Anordnung der molekulargenetischen Untersuchung auf. Das Landgericht Dresden verkannte zwar nicht, dass in der Person des Beschwerdeführers gewisse sexuelle Bedürfnisse bestehen, die auf legalem Wege nicht zu befriedigen sind. Dennoch ist die Erhebung molekulargenetischer Daten beim Beschwerdeführer nicht zulässig. Ein von Gesetzes wegen konkreter Verdacht wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung vermag nicht erkannt zu werden. Im Übrigen wären molekulargenetische Daten des Beschwerdeführers nicht geeignet, diesen wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung zu überführen, wenn sich diese – so wie bisher – nicht gegen Personen richteten und darüber hinaus keinerlei Erkenntnisse bestehen, dass Derartiges zu erwarten wäre.
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