Das Verwaltungsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 26.Oktober 2018, Az.: 5 K 782/18.KO eine Klage auf Erstattung der Kosten eines Abschleppvorgangs gegen die beklagte Stadt abgewiesen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hatte.
Die Stadt stellte im Herbst 2017 Halteverbotsschilder für einen begrenzten Zeitraum auf. Noch vor diesem Zeitraum stellte der Kläger sein Kraftfahrzeug ab. Während des Zeitraumes, in dem das Halteverbot Gültigkeit besessen hatte, kontrollierten Mitarbeiter der beklagten Stadt den Bereich des absoluten Halteverbots und mussten sodann das vom Kläger abgestellte Kraftfahrzeug feststellen und ließen dies in der Folge abschleppen, wodurch Abschleppkosten in Höhe von ca. € 150,00 entstanden sind. Diese Kosten verlangt der Kläger von der Stadt erstattet, da nach seiner Auffassung keine Haltverbotsschilder aufgestellt worden seien, er diese nicht wahrgenommen habe und zudem nicht verpflichtet sei, nach derartigen Schildern zu suchen und er vor Beendigung der Abschleppmaßnahme angekündigt habe, sein Kraftfahrzeug umzuparken.
Die Klage wurde abgewiesen.
Die Beschilderung wurde allen (!) Verkehrsteilnehmern durch sichtbare Schilder lange Zeit vor dem Zeitraum des absoluten Halteverbots bekannt gemacht. Die mobilen Verkehrsschilder sind wirksam, da sie für einen Kraftfahrer mit einem raschen und beiläufigen Blick erfassbar waren. Zudem handelt es sich um den sog. ruhenden Verkehr, so dass die Anforderungen an die Sichtbarkeit geringer sind als im fließenden Verkehr. Im ruhenden Verkehr habe ein Autofahrer zudem am beabsichtigten Abstellplatz gegebenenfalls durch Rückschau zu ermitteln, ob ein Halteverbot etc besteht oder nicht. Nach Ansicht des Verwaltungsgericht Koblenz habe sich der Autofahrer, der sein Fahrzeug abstellt auf den letzten 30 Meter des zurückliegenden Straßenstückes nach Schildern vergewissern müssen. In dem zu entscheidenden Fall sei 10 Meter hinter dem Fahrzeug des Klägers das Halteverbotsschild gewesen.
Das sofortige Abschleppen ist zudem rechtmäßig. Es bestand keine Pflicht der beklagten Stadt auf den Kläger zu warten, bis er das eigene Fahrzeug umparkt. Die Kosten des Abschleppvorgangs sind zudem verhältnismäßig.
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