Heute darf ich Sie auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg mit Datum vom 9. Dezember 2015 – Az.: 2 Ws 221/15 – hinweisen. Der Leitsatz der Entscheidung lautet wie folgt:
Wird für ein Geschwindigkeitsmessgerät keine Lebensakte geführt, obliegt der Bußgeldbehörde die Klärung der Frage, ob an dem Gerät nach der letzten Eichung Reparaturen vorgenommen worden sind. Hat sie dies nicht getan, kann das Amtsgericht die Sache gemäß § 69 Abs.5 S.1 OWiG an die Verwaltungsbehörde zurückverweisen.
Im Straßenverkehr wird zur Überwachung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf den Einsatz verschiedenster technischer Messgeräte zurückgegriffen. Sind diese Messgeräte von der Physikalisch Technischen Bundesanstalt – PTB – zugelassen und geeicht, steht dem Einsatz grundsätzlich nichts im Wege. Es bedarf schließlich eines geschulten Messbeamten und ebenfalls eines Nachweises, dass dieses Messgerät und wann dieses Messgerät geeicht wurde. Die Eichung wird turnusgemäß vorgenommen. Ist die Eichung erfolgreich verlaufen, wird ein Eichschein erteilt, welcher Gültigkeit für einen bestimmten Zeitraum besitzt. Ist dieser Zeitraum abgelaufen, sollte vor einem neuen Einsatz des Messgeräts abermals eine Eichung vorgenommen werden. Mit der Eichung wird grundsätzlich die Ordnungsgemäßheit des eingesetzten Messgeräts zertifiziert.
Die sog. Lebensakte ist das Gerätebuch des Messgeräts. In der Rechtsprechung besteht Streit, ob es zwingend erforderlich eine Lebensakte für jedes Messgerät zu führen oder nicht. Meines Erachtens ist eine Lebensakte zu führen. In die Lebensakte wird jeder Einsatz und insbesondere jedes besondere Vorkommnis, wie beispielsweise Reparaturen am Messgerät eingetragen. Nach der Eichordnung erlischt die einmal erteilte Eichung, wenn entweder das Eichsiegel zerstört oder beschädigt wird oder wenn bauliche Veränderungen wie bspw. eine Reparatur am Messgerät durchgeführt wird. Aus der Lebensakte wäre es ohne Weiteres zu erkennen, wenn Reparaturen durchgeführt wurden.
Wird eine Lebensakte hingegen bei der Behörde nicht geführt, kann auch nicht überprüft werden, ob bauliche Veränderungen am Messgerät nach der Eichung vorgenommen wurde. Im genannten Beschluss wurde das Verfahren an die Bußgeldbehörde zurückverwiesen, damit dort ermittelt wird, ob Reparaturen oder Ähnliches am Messgerät durchgeführt wurden oder nicht. Dies hat auch zur Folge, dass im Falle einer Verfahrenserledigung über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden ist.
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