Das Verwaltungsgericht Neustadt hat einen Eilantrag eines Fahrerlaubnisinhabers mit Beschluss vom 23.August 2017, Az.: 1 L 871/17.NW, abgelehnt.
Mit dem Eilantrag begehrte der Fahrerlaubnisinhaber die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis. Diese wurde angeordnet, da bei einer Verkehrskontrolle der Verdacht aufkam, er habe Betäubungsmittel konsumiert. Aufgrund dieser Verdachtslage wurde eine Blutprobenentnahme angeordnet und schließlich ausgewertet. Es fanden sich Spuren von Codein und Morphium im Blut des Fahrerlaubnisinhabers. Codein gilt als sog. harte Droge. Der einmalige Konsum einer harten Droge hat die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen zur Folge. Es folgte daher die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis. Hiergegen erhob der Betroffene Widerspruch.
Das Verwaltungsgericht Neustadt hatte in diesem Fall zu entscheiden, ob der Einwand des Betroffenen glaubhaft war oder nicht. Der Betroffene führte in dem Eilantrag aus, dass er wegen einer Bronchitis mit Lungenentzündung einen codeinhaltigen Hustensaft in Frankreich erworben hatte – dieser sei dort frei und ohne Rezept verkäuflich. Hierzu habe ihm ein Arzt geraten, den er namentlich nicht benennen wolle. Der Betroffene hat hingegen nicht mitgeteilt, wann die Bronchitis mit Verdacht auf Lungenentzündung aufgetreten sei und insbesondere wer diese Erkrankung bestätigen könne. Bei der Verkehrskontrolle habe der Betroffene weder von einem Husten berichtet. Im Gegenteil seien drogentypische körperliche Beeinträchtigungen festgestellt worden.
Daher wertete das Verwaltungsgericht Neustadt den Vortrag des Betroffenen als reine Schutzbehauptung und wies den Eilantrag ab!
Ob die Feststellung der Polizisten bei der Verkehrskontrolle hinsichtlich der Ausfallerscheinigungen des Betroffenen in juristischer Hinsicht von Gehalt sein können, mag bezweifelt werden können, da die Polizisten mit Sicherheit nicht über medizinische Fachkenntnisse verfügen und somit nicht sicher sagen können, welche körperliche Beeinträchtigung nun drogentypisch und welche „Hustensafttypisch“ ist. Dennoch zeigt diese Entscheidung deutlich auf, dass die entscheidende Tatsache – Spuren der harten Droge „Codein“ im Blut – vom Betroffenen nicht nachvollziehbar bzw. glaubhaft erklärt werden konnte.
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