Was ist die sog. „geringe Menge“ bei Betäubungsmitteln? In der Begründung des Beschlusses des Oberlandesgericht Stuttgart vom 27. Januar 2016, Az.: 1 Ss 776/15 findet sich konkrete Angaben hinsichtlich des Betäubungsmittels „Amphetamin„. Mit dem genannten Beschluss hob das Oberlandesgericht ein Urteil der Kleinen Strafkammer als Berufungsinstanz auf und verwies den Rechtsstreit zurück an das Landgericht Ellwangen, da die Bemessung der Strafe gegen den Angeklagten durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet. Zwar sei es grundsätzlich Sache des Tatrichters die Tat sowie die Persönlichkeit des Täters aus der Hauptverhandlung zu gewinnen und die hieraus die für die Strafzumessung wesentlichen Umstände zu bewerten. Das Revisionsgericht hat aber dann einzugreifen, wenn sich die Strafe von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein.
Im zu entscheidenden Fall wurde beim geständigen Angeklagten der Besitz von 0,3 Gramm Amphetamingemisch mit einem Wirkstoffgehalt zwischen zehn und zwanzig Prozent festgestellt (0,03 g). Aufgrund dieser Straftat wurde der Angeklagte zu einer kurzen, zeitigen Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt. Die Strafe wurde nicht zur Bewährung ausgesetzt.
Nach Ansicht des Oberlandesgericht Stuttgart ist die Strafe nicht mehr schuldangemessen, weil sie zu Tat außer Verhältnis steht und den Rahmen des Schuldangemessenen überschreitet. In den Gründen führt das Oberlandesgericht aus: Die Tat ist als Bagatellkriminalität zu werten und dort im unteren Bereich anzusiedeln. Das vorgefundene Amphetamingemisch ist eine äußert kleine Menge, die unter den Begriff der geringen Menge nach § 29 Abs.5 BtMG fällt. Hiernach ist eine Menge als gering anzusehen, wenn sie zum einmaligen bis höchstens dreimaligen Gebrauch geeignet ist. Bei Amphetamin liegt die Obergrenze einer geringen Menge bei 150 mg (0,15 g) Amphetamin-Base. Eine Konsumeinheit entspricht daher 50 mg Base.
Im zu entscheidenden Fall wurde deutlich weniger als eine Konsumeinheit aufgefunden. Der neue Tatrichter hat nun zu entscheiden, ob bzw. welche Strafe schuldangemessen ist oder ob ein Absehen von der Strafe nach § 29 Abs.5 BtMG in Betracht käme.
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