Der Käufer erwarb einen Gebrauchtwagen. An der Kaufsache stellte sich jedoch später heraus, dass dieses Fahrzeug bereits zwei Unfälle erlitten hat. Dies war durch den Verkäufer zuvor verneint worden. Dem Käufer war allerdings beim Kauf bekannt, dass an der Kaufsache Reparaturen in Nennhöhe von ca. € 2.000,00 vorgenommen wurden. Nachdem der Käufer Kenntnis von der Unfallbeteiligung erlangte, wollte er sich vom Vertrag lösen und diesen rückabwickeln. Nach dem Urteil des OLG Braunschweig sei der Käufer arglistig getäuscht worden, so dass der Käufer berechtigt ist, die Anfechtung nach § 123 BGB zu erklären und somit den Kauf rückgängig zu machen.
Wird ausdrücklich nach einer bestimmten Eigenschaft – wie der Unfallfreiheit eines Fahrzeuges – gefragt, so ist die Frage durch den Verkäufer wahrheitsgemäß zu beantworten. Der Verkäufer hat grundsätzlich alle bekannten Beschädigungen an dem Fahrzeug zu offenbaren. Dem Kaufinteressenten soll damit die Möglichkeit gegeben werden, eigenständig die Kaufsache zu bewerten und zu entscheiden, ob der Kauf getätigt werden soll oder nicht.
Wird eine derartige Frage hingegen nicht gestellt, ist diese denklogischerweise auch nicht zu beantworten. Der Verkäufer hat dennoch die Pflicht, einen ihm bekannten Unfallschaden mit Ausnahme eines Bagatellschadens auch ungefragt zu benennen, da diese Frage stets die Kaufentscheidung beeinflussen kann. Hat der Verkäufer keinerlei Erkenntnisse über die Vita der Kaufsache, so kann lediglich die Auskunft gegeben werden, dass keine Erkenntnisse vorliegen. Jeder Verkäufer sollte es vermeiden, den Anschein zu erwecken, dass die Kaufsache bspw. unfallfrei ist, wenn diese Tatsache nicht bekannt ist.
Bagatellschäden sind nur geringfügige, äußere Schäden – bspw. Lackschäden – nicht hingegen Blechschäden. Für die Bewertung der Mitteilungspflicht eines Schadens ist nicht von Bedeutung, ob dieser fachgerecht repariert wurde.
Für das OLG Braunschweig war es zudem unbeachtlich, ob der Käufer Kenntnis der vorgenommen Reparaturen hatte, da es sich hierbei auch um sog. Schönheitsreparaturen hätte handeln können.
Urteil des OLG Braunschweig vom 14.Januar 2015 – 8 U 163/13
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