Der Angeklagte war geständig zwei Fahrten vorgenommen zu haben, ohne im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis gewesen zu sein und zudem während der Fahrt unter der Wirkung von Kokain gestanden zu haben. Bei der zweiten Fahrt hätte er sich neues Kokain besorgen wollen. Die Fahrerlaubnis wurde dem Angeklagten bereits vorher entzogen. Sein Fahrzeug hat einen Wert von € 25.000,00.
Es dürfte keine Überraschung darstellen, dass der Angeklagte für seine Taten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Trunkenheitsfahrt eine Strafe erhalten hat und zudem eine Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis angeordnet wurde. Das AG München zog jedoch neben der eigentlichen Strafe zudem das Fahrzeug des Angeklagten nach § 74 Abs.1 StGB ein. Der Wortlaut des Gesetzes ist wie folgt:
Gegenstände, die durch eine vorsätzliche Tat hervorgebracht (Tatprodukte) oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind (Tatmittel), können eingezogen werden.
Aufgrund der ehrlichen und offenen Einlassung des Angeklagten, war klar, was der Anlass der zweiten Fahrt war. Das AG München konnte von der Vorschrift des § 74 StGB Gebrauch machen und das Fahrzeug des Angeklagten einziehen. Das Urteil des AG München erging am 19.Oktober 2017; Az.: 943 Ds 413 Js 241683/16.
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