Da eine Durchsuchung vorher in aller Regel nicht angekündigt wird, ist der Betroffene stets überrascht und muss innerhalb kürzester Zeit eine erste, wichtige Entscheidung treffen. Damit anschließend die Anordnung der Durchsuchung noch einer Überprüfung unterzogen werden kann, ist es stets anzuraten, der Durchsuchung zu widersprechen, sich dieses Recht jedoch zumindest vorzubehalten und/oder eine gerichtliche Entscheidung zu beantragen. Es besteht ebenfalls stets die Möglichkeit sog. Durchsuchungszeugen zu benennen, die der Durchsuchung beiwohnen. Grundsätzlich sollte vor der Durchsuchung stets der Durchsuchungsbeschluss aufmerksam durchgelesen werden. Handelt es sich um eine richterliche Anordnung, so ist dieser Beschluss stets schriftlich abzufassen, vom Richter zu unterschreiben und dem Betroffenen auszuhändigen. Nur in besonders dringenden Fällen ist hier eine Ausnahme anzuerkennen. Bei Gefahr in Verzug steht die Befugnis, eine Durchsuchung anzuordnen, nach § 105 Abs.1 StPO der Staatsanwaltschaft und deren Ermittlungspersonen ebenfalls zu.
Nach § 102 StPO kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume beim Beschuldigten vorgenommen werden, wenn dies sowohl zum Zweck seiner Ergreifung oder zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.
Der Durchsuchungsbeschluss muss neben den bereits genannten Formalvoraussetzungen Angaben zu Ziel und Zweck der Durchsuchung und den zu durchsuchenden Räume enthalten. Darüber hinaus darf eine Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten nicht bei bloßen Bagatelldelikten angeordnet werden. Hier wäre das Verhältnis zwischen dem Interesse des Staates an der Strafverfolgung auf der einen Seite und der Unverletzlichkeit der Wohnung des Beschuldigten auf der anderen Seite wesentlich beeinträchtigt, so dass die Durchsuchung unverhältnismäßig sein kann.
Letztlich sollte im Falle einer Durchsuchung unverzüglich anwaltliche Hilfe eines Strafverteidigers in Anspruch genommen werden, um gesetzlich normierte Rechte zu wahren und richtig zu reagieren. In solchen Situationen zögern Sie bitte nicht, mich unter meiner Notfall-Rufnummer zu kontaktieren!
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