Vor Kurzem habe ich darüber berichtet, dass nach Ansicht des OLG Stuttgart die Verwertbarkeit der Aufzeichnungen einer sog. Dash-Cam im Zivilprozess gegeben ist. In dieser Entscheidung zeige sich der aktuelle Trend. Dieser Trend wird nun durch den Hinweisbeschluss des OLG Nürnberg vom 10.August 2017, Az.: 13 U 851/17 bestätigt.
Das OLG Nürnberg hat die erstinstanzliche Entscheidung des LG Regensburg, in welcher die Aufzeichnungen einer Dash-Cam als verwertbar beurteilt worden sind, bestätigt. Das Interesse des Beweisführers an einem effektiven Rechtsschutz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör überwiege das Interesse des Unfallgegners an dessen Persönlichkeitsrecht. Ein Verwertungsverbot ist weder aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, dem Kunsturhebergesetz noch dem Datenschutzgesetz zu erkennen.
Aufzeichnungen von Kameras , welche in Fahrtrichtung fest auf dem Armaturenbrett installiert sind, dürfen demnach in einem Zivilprozess verwertet werden.
Ich muss jedoch darauf hinweisen, dass der aktuelle Trend nicht einhellige Rechtsprechung ist. Daher bleibt es weiterhin abzuwarten, ob die Aufzeichnungen einer Dash-Cam verwertet werden kann oder nicht. Es wird stets eine Entscheidung des Einzelfalls sein, so dass eine grundsätzliche Verwertbarkeit (noch) verneint werden muss.
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