Die Dashcam beschäftigt weiterhin die Justiz. Ich darf Sie daher auf eine neue, aktuelle Entscheidung und gleichzeitig auf meine bereits erfolgten Beiträge hinweisen. Nach einem Beschluss des OLG Stuttgart vom 4.Mai 2016, Az.: 4 Ss 543/15 wurden die Aufzeichnungen einer Dashcam eines Zeugen als verwertbar eingestuft, so dass die Verurteilung des Betroffenen wegen des Missachtens des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage nun bestätigt wurde. Es sind folgende Leitsätze des OLG Stuttgarts zu erkennen:
1. Aus einem Verstoß eines Verkehrsteilnehmers beim Betrieb einer dashcam (On-Board-Kamera) gegen das datenschutzrechtliche Verbot gem. § 6b BDSG, nach dem die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen nur in engen Grenzen zulässig ist, folgt nicht zwingend ein Beweisverwertungsverbot im Bußgeldverfahren.
2. § 6b BDSG, insbesondere dessen Absatz 3 Satz 2, enthält kein gesetzlich angeordnetes Beweisverwertungsverbot für das Straf- und Bußgeldverfahren.
3. Ob ein (möglicherweise) unter Verstoß gegen § 6b BDSG erlangtes Beweismittel zulasten eines Betroffenen in einem Bußgeldverfahren verwertet werden darf, ist im Einzelfall insbesondere nach dem Gewicht des Eingriffs sowie der Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden.
4. Der Tatrichter ist grundsätzlich nicht gehindert, eine Videoaufzeichnung, die keine Einblicke in die engere Privatsphäre gewährt, sondern lediglich Verkehrsvorgänge dokumentiert und eine mittelbare Identifizierung des Betroffenen über das Kennzeichen seines Fahrzeugs zulässt, zu verwerten, wenn dies zur Verfolgung einer besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden Ordnungswidrigkeit erforderlich ist.
Den Beschluss finden Sie hier. Meines Erachtens ist dieser Beschluss des OLG Stuttgarts zu weit, da hiermit der Sinn und Zweck einer Dashcam konterkariert wird. Die Verkehrsüberwachung und Wahrung der Sicherheit und Ordnung, sowie das Aufklären von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten obliegt einzig allein der Exekutive und nicht dem Normalbürger!
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