Sind Aufzeichnungen einer sog. Dash-Cam im Zivilprozess verwertbar oder steht der Verwertung ein Beweisverwertungsverbot entgegen, da gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das Bundesdatenschutzgesetz und/oder das Kunsturhebergesetz verstoßen wird?
Nach Ansicht des AG München, Urteil vom 30.November 2015, Az.: 335 C 13895/15 sei ein Beweisverwertungsverbot nicht gegeben, man sei hingegen gar nach Art 103. Abs.1 GG gehalten, sämtliche von den Parteien des Rechtstreits angebotene Beweismittel zu berücksichtigen, um dem Recht auf rechtliches Gehör Rechnung zu tragen.
Ob die Nutzung einer Dash-Cam gegen das Bundesdatenschutzgesetz und/oder das Kunsturhebergesetz verstößt, ist nach Ansicht des AG München für die Frage eines Beweisverwertungsverbotes nicht von Belang, da er derartiges Beweisverwertungsverbot bei Verstößen gegen einfaches Recht nicht ausreicht. Dies entspricht der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts. Hier müssten weitere Fakten hinzukommen; bspw. der Verstoß gegen das einfache Recht willkürlich begangen werden.
Der Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung stellt einen Verstoß gegen ein in unserer Verfassung verankertes Grundrecht dar und ist grundsätzlich geeignet, ein Beweisverwertungsverbot nach sich zu ziehen. Allerdings ist im Fall des AG München „nur“ der Unfallablauf aufgezeichnet worden, nicht hingegen die Fahrerin des unfallverursachenden Fahrzeuges, so dass der Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht den Kernbereich trifft und marginal wirkt. Daher sei ein Beweisverwertungsverbot zu verneinen.
Wie der Fall zu entscheiden wäre, wenn die Person des unfallverursachenden Fahrzeuges aufgenommen wäre, bleibt offen.
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