Die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgrund einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis richtet sich nach §§ 28 – 30 FeV und § 4 IntKfZVO. Der Führerschein selbst ist lediglich der Beweis dafür, dass eine entsprechende Fahrerlaubnis besteht. Grundsätzlich ist es dem Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis erlaubt, Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, wenn er keinen Wohnsitz im Inland hat. Die ausländische Fahrerlaubnis berechtigt daher den Inhaber dann nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn er aufgrund persönlicher und beruflicher Bindungen gewöhnlich im Inland wohnte (185 Tage). Der Wohnsitz im Inland bleibt erhalten, wenn eine ausländische Hochschule oder Schule innerhalb der EU oder eines Vertragstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes besucht wird.
Wer daher nach Deutschland einreist, darf zunächst die ausländische Fahrerlaubnis nutzen. Wird anschließend jedoch im Inland ein Wohnsitz begründet, stellt sich die Frage, ob diese ausländische Fahrerlaubnis weiterhin zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt. Hier wird zwischen ausländischen Fahrerlaubnissen aus der EU bzw. eines Vertragstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR-Staat) und eines anderen Staates unterschieden.
Im Falle einer EU/EWR-Staat-Fahrerlaubnis bleibt es bei der Berechtigung. Es besteht jedoch eine Pflicht zur Umschreibung der ausländischen Fahrerlaubnis um die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen Aufrecht zu halten. In allen anderen Fällen darf die ausländische Fahrerlaubnis weitere 6 Monate genutzt werden. Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Frist auf Antrag bis zu 6 Monate verlängern, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Antragsteller den Wohnsitz nicht länger als 12 Monate im Inland haben wird. Eine weitere Verlängerung sieht das Gesetz nicht vor.
Wird eine im Inland nicht gültige Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen genutzt, stellt dies eine Straftat nach § 21 StVG dar und kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden.
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