Ein Taschenrechner, der eine Speicherfunktion inne hat, ist ein elektronisches Gerät, das der Information dient oder zu dienen bestimmt ist und somit vom „Handyverbot“ nach § 23 Abs.1a StVO erfasst. OLG Braunschweig, Beschluss 3.Juli 2019 – 1 Ss (OWi) 87/19.
Der Betroffene befuhr als Führer eines Sattelzuges die A2 in Richtung Dortmund. Während der Fahrt hielt er in der rechten Hand einen Taschenrechner mit einer Memory-Funktion und berechnete das Gewicht der Ladung.
Der Betroffene wurde vom Amtsgericht in der ersten Instanz verurteilt. Hiergegen erhob der Betroffene die Rechtsbeschwerde und argumentierte, dass ein Taschenrechner vom „handyverbot“ nicht erfasst sei. Er führte aus, dass es fehlerhaft sei, einen Taschenrechner als elektronisches Gerät, das der Information dient oder zu dienen bestimmt ist, zu werten.
Das OLG Braunschweig bestätigte das Urteil des Amtsgericht. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist unbegründet. Der Taschenrechner „diente“ der Information, weil er das mit ihm ermittelte Ergebnis einer Rechenoperation nicht nur unmittelbar im Anschluss anzeigt, sondern das ermittelte Ergebnis bei entsprechender Benutzung zusätzlich in einem internen Speicher ablegt und vorhält, um es gegebenenfalls weiter zu verarbeiten bzw. abrufen zu können.
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