Heute möchte ich auf einen Beschluss des OLG Naumburg mit Datum vom 5. November 2015, Az.: 2 Ws 201/15 hinweisen. Das Oberlandesgericht Naumburg hatte die Frage zu entscheiden, ob der im Gesetz niedergeschriebene Richtervorbehalt bei der Blutentnahme bei Trunkenheits- und/oder Drogenfahrten gewahrt ist oder ob gegen diesen Vorbehalt verstoßen wurde und somit der erstinstanzlich erfolgte Freispruch für den Betroffenen aufrechterhalten bleibt und folgerichtig die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft verworfen wird.
In § 81a Abs.1 und Abs.2 Strafprozessordnung (StPO) heißt es wie folgt:
(1) Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist.
(2) Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu.
Aus dem Wortlaut des Gesetzes ist eindeutig zu erkennen, dass die Anordnung grundsätzlich dem Richter zusteht und nur in Ausnahmesituationen hiervon abgewichen werden darf. In dem Beschluss des OLG Naumburg wird eine solche Ausnahmesituation nicht anerkannt.
Im zu entscheidenden Fall wurde an einem Sonntag um 16:30 Uhr eine Blutprobe entnommen. Ein Richter wäre erreichbar gewesen, da am örtlich zuständigen Amtsgericht ein richterlicher Eildienst eingerichtet war. Der Polizist, der die Blutprobe angeordnet hatte, hatte nach seiner Erinnerung jedoch lediglich den Diensthabenden benachrichtigt und nach dieser Benachrichtigung die Blutprobe veranlasst. Der Polizist hat jedoch nicht eine Rückantwort des Diensthabenden abgewartet, geschweige denn nochmals nachgefragt, ob ein Richter erreicht werden konnte und wie dieser Richter entschieden hat.
In diesem Verhalten sah das OLG Naumburg eine bewusste und gezielte Umgehung des Richtervorbehalts, da es dem Polizisten völlig egal war, ob ein Richter eine Blutentnahme anordnet oder diese ablehnt. Folglich konnte das Ergebnis der Blutprobe nicht zum Nachteil des Betroffenen verwertet werden und es wurde der Freispruch des Betroffenen bestätigt und das Verfahren rechtskräftig geschlossen. Eine Ahndung des Betroffenen wegen dieser vermeintlichen Trunkenheitsfahrt ist somit wegen entgegenstehender Rechtskraft nicht mehr möglich.
Solange der Richtervorbehalt in § 81a Abs.2 StPO durch den Gesetzgeber vorgesehen ist und geltendes Recht darstellt, haben sich die Exekutive und die Judikative daran zu halten.
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