Der „Restwertkrieg“ ist ein Begriff aus der Schadensregulierung gegenüber der gegnerischen Kraftfahrthaftpflichtversicherung nach einem Verkehrsunfall mit einem Totalschaden am eigenen Kraftfahrzeug. Nach einem Verkehrsunfall obliegt es dem Geschädigten den bei ihm eingetretenen Schaden zu beziffern und zu belegen. Daher steht es dem Geschädigten frei, einen Sachverständigen auszuwählen und mit der Erstellung eines Schadensgutachten aus Haftpflichtgesichtspunkten zu beauftragen.
Hierbei sollte beachtet werden, dass stets ein Sachverständiger beauftragt wird, der öffentlich bestellt und vereidigt ist. Wird dies nicht beachtet, droht die Nichtübernahme der Gebühren des eigens beauftragten Sachverständigen.
In dem Sachverständigengutachten bewertet der Sachverständige das verunfallte Kraftfahrzeug mit dem sog. Wiederbeschaffungswert, die zu erwartenden Reparaturkosten und den Restwert. Anhand dieser Werte kann anschließend eine wirtschaftliche Entscheidung über das Schicksal des verunfallten Kraftfahrzeuges getroffenen werden. Sofern ein Totalschaden eingetreten ist, kann das verunfallte Kraftfahrzeug zum ermittelten Restwert veräußert werden. In der Regel ist davon auszugehen, dass ein Sachverständiger – zulässigerweise – den Restwert am regionalen Markt ermittelt, indem regionale Restwertangebote eingeholt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, Urteil vom 23.November 2010, wird das Gebot der Wirtschaftlichkeit beachtet, wenn der Geschädigte die Veräußerung des verunfallten Kraftfahrzeuges zum dem Restwert vornimmt, der in dem eigenen Sachverständigengutachten ermittelt wurde.
Nicht selten kommt es jedoch vor, dass die gegnerische Kraftfahrthaftpflichtversicherung das erstellte Sachverständigengutachten überprüft und u.a. eine eigene Restwertermittlung auf dem überregionalen Markt durchführt. Werden hier höhere Restwertangebote ermittelt, wird anhand dieses Restwertes abgerechnet, da man einen höheren Restwert hätte erzielen können. Dem Geschädigten droht daher eine finanzielle Differenz!
In derartigen Fällen ist es entscheidend, wann das Gegenangebot mitgeteilt wurde und ob zu diesem Zeitpunkt eine Veräußerung bereits erfolgte oder nicht. Der Geschädigte ist jedoch nicht verpflichtet, ein Gegenangebot abzuwarten, Urteil AG Frankfurt, 12.Dezember 2016.
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