Der Nachweis von Drogen im Körper eines Menschen ist in sowohl in strafrechtlicher, verkehrsrechtlicher wie auch führerscheinrechtlicher Hinsicht von Bedeutung und beschäftigt auch mitunter die Justiz. In strafrechtlicher/verkehrsrechtlicher Hinsicht ist mitunter beim Verdacht einer Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB und entsprechenden Trunkenheitssignalen damit zu rechnen, dass eine Blutprobe angeordnet wird. Des Weiteren kann es vorkommen, dass im Rahmen des Verfahrens auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis die Kraftfahreignung des Beantragenden überprüft wird, indem die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet wird, so dass entweder die Durchführung mehrerer Urinscreenings oder einer Haar-Analyse erforderlich wird.
Blutprobe:
Drogen gelangen nach der Aufnahme direkt in den Blutkreislauf und sind daher im Blut nachweisbar. Es lässt sich mit den gewonnenen Werten sowohl eine Aussage über die Dauer des zurückliegenden Konsums als auch über die Quantität des Konsums treffen. Die Auswertung einer Blutprobe stellt eine sehr genaue Nachweismöglichkeit dar.
Urinscreening:
Ein Urinscreening allein wird keine überzeugende Aussagekraft haben, da es sich um ein punktuelles Zeitmoment handelt. Eine Aussage über die Dauer des zurückliegenden Konsums bzw. über die Häufigkeit des Konsums kann kaum getroffenen werden. Urinscreenings sind dann geeignet die Kraftfahreignung zu belegen, wenn bspw. eine Teilnahme an einem Programm erfolgt, in welchem der Proband innerhalb eines Gesamtzeitraumes von 6 Monaten 3 bis 4 Mal zur Abgabe einer Urinprobe aufgefordert ohne vorher zu wissen, wann dies der Fall sein wird. Der Proband muss dann innerhalb eines zeitlich begrenzten Zeitraums vorstellig werden und die Urinprobe abgeben. Sofern er innerhalb des Zeitraumes nicht vorstellig werden kann, ist das Programm gescheitert und wird abgebrochen. Die Urinprobe wird in augenscheinlicher Kontrolle abgegeben und insbesondere direkt nach Abgabe der Urinprobe geprüft. Bei dieser ersten Prüfung erfolgt eine Temperaturmessung. Sofern die Körpertemperatur nicht erreicht wird, wird die Urinprobe zurückgewiesen. Eine weitere Überprüfung auf tierischen Ursprungs folgt.
Haaranalyse:
Das Haar ist aufgrund seiner Bauweise bestens geeignet einen Blick in die „Konsumvergangenheit“ des Probanden zu werfen. Ein Drogenkonsum kann je nach Länge des Haares über mehrere Monate nachgewiesen werden. Kopfhaare wachsen zwischen 0,3 und 0,5 mm pro Tag bzw. ungefähr 1 oder 1,5 cm im Monat. Sofern die Haare gefärbt werden, kann dies dazuführen, dass die Haarstruktur zerstört wird, so dass ein Nachweis der im Haar enthaltenen Substanzen nicht mehr möglich ist.
In strafrechtlicher Hinsicht empfehle ich immer die Entnahme einer Blutprobe oder die Durchführung von sog. Drogenschnelltests auf freiwilliger Basis abzulehnen und zu verweigern. Sofern die Verdachtsmomente ausreichen, die Entnahme einer Blutprobe anzuordnen, wird der Ermittlungsrichter oder gegebenenfalls die Staatsanwaltschaft bei Gefahr in Verzug die Blutentnahme anordnen. Dann sollte dieser Anweisung Folge geleistet werden.
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