Nach einer Entscheidung des OLG Köln vom 22.April 2015, Az.: 11 U 154/14 ist bei einem vermeintlichen gestellten Unfall der Geschädigte verpflichtet, das sog. äußere Unfallgeschehen zu beweisen. Das äußere Unfallgeschehen ist letztlich der Zusammenstoß der beteiligten Fahrzeuge. Ein derartiger Nachweis kann durch Zeugen, Sachverständige oder Lichtbilder geführt werden – insoweit ist es stets dringend anzuraten, meinen Unfallratgeber zu berücksichtigen und spätestens nach einem Unfall einen Blick in diesen zu werfen und die dort genannten Verhaltenstipps zu berücksichtigen. Den Unfallratgeber erhalten Sie hier als PDF in der Rubrik „Informationen“.
Ist das äußere Unfallgeschehen be- bzw. nachgewiesen, obliegt es dem Unfallgegner bzw. dessen Kraftfahrthaftpflichtversicherer den Nachweis zu führen, dass dieser äußere Schein des Unfalles mit dem wirklich Gewollten nicht im Einklang steht. Es muss daher bewiesen werden, dass der Geschädigte den Unfall bewusst herbeigeführt bzw. in den Unfall eingewilligt habe. Im Urteil des OLG Köln heißt es hierzu:
„Steht das äußere Unfallgeschehen fest, so müssen der Schädiger und sein Versicherer den Nachweis führen, dass der Geschädigte in die Beschädigung seines Fahrzeuges eingewilligt hat. Aufgrund der Indizien muss zur Überzeugung des Gerichts ein Unfallhergang festgestellt werden können, der auf eine einverständliche Schädigung hindeutet. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob einzelne Gesichtspunkte für sich genommen einen gestellten Unfall beweisen. Einzelne Indizien können vielmehr ein Mosaik bilden, welches im Gesamtbild erkennen lässt, dass der Unfall fingiert ist.“
Es müssen daher alle besonderen Umstände eines manipulierten Unfalles vorgetragen werden, damit das äußere Unfallgeschehen ins Wanken gerät. Was als besonderer Umstand gewertet werden kann und in Betracht zu ziehen ist, muss in jedem Fall individuell recherchiert und in den Prozess eingebracht werden, um letztlich das Streitgericht zu überzeugen.
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