Vor einem Kreisverkehr zeigt die Ampel für alle drei Fahrstreifen „rot“. An der Ampel ist ein Grünpfeil angebracht. PKW A steht auf der rechten Fahrspur und biegt aufgrund des Grünpfeils in den Kreisverkehr ein und fährt an der ersten Ausmündung heraus. PKW B steht auf der mittleren Fahrspur und biegt ebenfalls in den Kreisverkehr trotz der roten Ampel ein, fährt aber nicht an der ersten Ausmündung heraus, sondern erst an der zweiten Ausmündung.
Haben beide Verkehrsteilnehmer alles richtig gemacht oder liegt ein Verstoß gegen § 37 Abs.2 Nr.1 Satz 9 StVO vor. Dieser heißt wie folgt:
Wer ein Fahrzeug führt, darf nur aus dem rechten Fahrstreifen abbiegen
PKW A hat alles richtig gemacht! PKW B hat hingegen mehrfach gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen und wurde vom Amtsgericht Berlin-Tiergarten wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes (länger als 1s rot) neben einer Geldbuße auch zu einem Fahrverbot von 1 Monat verurteilt.
Das grüne Pfeilschild berechtigt nur dann zum Abbiegen nach rechts bei Rot, wenn sich das Fahrzeug auf dem rechten Fahrstreifen befindet. Das war der erste Fehler des PKW B. Der zweite Verstoß ist darin zu erkennen, dass PKW B nicht die erste Möglichkeit zum Verlassen des Kreisverkehrs nutzte, sondern die Fahrt bis zu zweiten Ausmündung fortsetzte. Der Grünpfeil erlaubt nur das sofortige Ausfahren aus dem Kreisverkehr.
Die Entscheidung des Amtsgericht-Tiergarten wurde durch das Kammergericht Berlin mit Beschluss vom 20.August 2001, Az.: 2 Ss 143/01 – 3 Ws (B) 353/01, bestätigt.
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