Nach dem Leitsatz des Urteils des LG Saarbrücken vom 20.November 2015, Az.: 13 S 67/15 – (r+2 2016,94), wird der Beweis des ersten Anscheins erschüttert, so dass der Auffahrende nicht alleine den Unfall verursacht hat. Der Leitsatz heißt wie folgt:
Der durch Grün bevorrechtigte Fahrzeugführer ist gehalten, die Grünphase einer Ampel auszunutzen, um einen ungehinderten Verkehrsfluss zu gewähren. Bremst er während der Grünphase ohne zwingenden Grund vor dem Kreuzungsbereich stark ab und fährt das nachfolgende Fahrzeug auf, ist der gegenüber dem Auffahrende sprechende Anscheinsbeweis erschüttert.
Der Beweis des ersten Anscheins (prima facie) erlaubt, gestützt auf Erfahrungen aus der Vergangenheit in bestimmten, wiederkehrenden Situationen Schlüsse von bewiesenen auf zu beweisende Tatsachen zu ziehen. So ist es unser aller Denken stets denjenigen als Unfallverursacher zu bezichtigen, der auf ein anderes Fahrzeug, welches in identischer Fahrtrichtung fuhr, auffuhr. Die einzig erdenkliche Möglichkeit ist, dass der Auffahrende den vorgeschriebenen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat oder mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist, so dass er das eigene Fahrzeug nicht rechtzeitig zum Stillstand brachte. Ist aber ein Grund für das vorausfahrende Fahrzeug stark abzubremsen nicht erkennbar, so kann dieser Beweis des ersten Anscheins ausgeschlossen sein.
In dem Fall des LG Saarbrücken konnte der nachfließende Verkehr darauf vertrauen, dass bei anhaltendem Grünlicht auch die Fahrt ungehindert fortgesetzt wird und nicht stark gebremst wird.
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