Der Begriff des Überholens findet sich in § 315c Abs.1 Nr.2b StGB. Der Wortlaut des gesamten Absatzes ist wie folgt:
Wer im Straßenverkehr1. ein Fahrzeug führt, obwohl era) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oderb) infolge geistiger oder körperlicher Mängelnicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder2. grob verkehrswidrig und rücksichtslosa) die Vorfahrt nicht beachtet,b) falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,c) an Fußgängerüberwegen falsch fährt,d) an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,e) an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,f) auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oderg) haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Es kann daher auf den ersten Blick erkannt werden, dass der Begriff des Überholens weitreichende Rechtsfolgen nach sich ziehen kann. Es ist daher um so wichtiger zu wissen, was unter diesem Begriff verstanden wird. Nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 15.September 2016, Az.: 4 StR 90/16, ist der Begriff durch Auslegung eines Regelungsgehaltes der Strafrechtsnorm zu bestimmen. Nach der Straßenverkehrsordnung ist ein Überholvorgang ein tatsächlicher Vorgang des Vorbeifahrens von hinten an Fahrzeugen anderer Verkehrsteilnehmer, die sich auf derselben Fahrbahn in dieselbe Richtung bewegen oder verkehrsbedingt halten.
In strafrechtlicher Hinsicht ist der Begriff des Überholens auch (!) gegeben, wenn ein Vorbeifahren von hinten an sich in derselben Richtung bewegenden oder verkehrsbedingt haltenden Fahrzeugen verwirklicht wird und dies unter Benutzung von Flächen erfolgt, die nach den örtlichen Gegebenheiten zusammen mit der Fahrbahn einen einheitlichen Straßenraum bilden.
Das Überholen erfasst daher auch das Vorbeifahren über Seiten- oder Grünstreifen, über Ein- oder Ausfädelspuren oder über lediglich durch Bordsteine abgesetzte Rad- oder Gehwege. Kein Überholen ist dahingegen, wenn das Vorbeifahren unter Benutzung einer baulich getrennten Fahrbahn oder Durchfahren einer Parkplatz- oder Tank- und Rastanlage erfolgt.
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