Gemäß § 69 Abs.2 Nr.3 StGB ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, wenn die rechtswidrige Tat ein Vergehen des unerlaubten Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) ist und der Täter weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist. Ob ein bedeutender Schaden im Sinne des § 69 Abs.2 Nr.3 StGB vorliegt, bemisst sich nach wirtschaftlichen Kriterien.
Der maßgebliche Grenzwert für einen bedeutenden Schaden ist unter Berücksichtigung des Beschlusses des LG Offenburg vom 19.06.2017, Az.: 3 Qs 31/17 auf zumindest 1.500,00 € festzusetzen.
Bei der Bestimmung der konkreten Schadenshöhe ist der Betrag maßgeblich,um den das Vermögen des Geschädigten unmittelbar infolge des Unfalls gemindert ist. Unter Berücksichtigung des geschützten Rechtsguts dürfen im Rahmen des zugrundeliegenden wirtschaftlichen Schadensbegriffes nur solche Schadenspositionen herangezogen werden, die zivilrechtlich erstattungsfähig sind. Daher sind bspw. Reparaturkosten, Bergungs- und Abschleppkosten sowie eine merkantile Wertminderung zu berücksichtigen. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird nur dann berücksichtigt, sofern sie tatsächlich angefallen ist.
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