Mit Beitrag vom 15.Juni 2018 habe ich über eine Entscheidung des LG Offenburg berichtet. Den Beitrag können Sie hier nachlesen!
Das OLG Stuttgart hat sich nur zur identischen Frage geäußert und gibt keinen konkreten – starren – Betrag vor, sondern benennt die wirtschaftlichen Kriterien, die zu beleuchten sind, ob in diesem einen speziellen Einzelfall ein bedeutender Schaden eingetreten ist oder nicht.
In dem Urteil heißt es:
Ob ein bedeutender Schaden im Sinne des § 69 Abs.2 Nr.3 StGB vorliegt, bemisst sich nach wirtschaftlichen Kriterien und beurteilt sich nach der Höhe des Betrages, um den das Vermögen des Geschädigten als direkte Folge des Unfalls vermindert wird. Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, für den Umfang des bedeutenden Schadens starre Schadensgrenzen festzulegen. Es handelt sich vielmehr um eine veränderliche Grenze, die als solche abhängig von der wirtschaftlichen Entwicklung, insbesondere der allgemeinen Preis- und Einkommensentwicklung ist.
Anhaltspunkte bei der Bemessung der Wertgrenze können sein:
- Verbraucherindex des Statistischen Bundesamtes
- Allgemeine Einkommensentwicklung
- Relation innerhalb der Regelbeispiele des § 69 Abs.2 Nr.3 StGB
Weiter führt das OLG Stuttgart aus, dass eine Anhebung der Wertgrenze nur bei einer grundlegenden Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse in Betracht kommt.
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