Im Zivilrecht besteht nun Klarheit! Aufnahmen sog. Dash-Cams können bei Unfällen als Beweis vor Gericht herangezogen werden. So entschied der Bundesgerichtshof in Karlsruhe am 15.Mai 2018, Az.: VI ZR 233/17.
Wenn (!) demnach Aufnahmen bestehen, die als Beweismittel in Betracht kommen und zudem bei der Durchsetzung der eigenen Rechte aus dem Unfallereignis helfen können, dürfen diese grundsätzlich verwertet werden. Die Entscheidung des Bundesgerichtshof bedeutet jedoch nicht, dass durchweg gefilmt werden darf!
Derartiges Verhalten verstößt gegen geltende Bestimmungen des Datenschutzes und sind ahndungsfähig. Es droht ein Bußgeld in empfindlicher Höhe! Doch wie sollen denn Aufnahmen erstellt werden, wenn man nicht filmen darf?
Die Lösung liegt in der technischen Umsetzung! Anlassbezogene Aufnahmen eines Unfallgeschehens sind verwertbar und zulässig. Aufnahmen ohne Anlass hingegen nicht. Daher sollten Dash-Cams eingesetzt werden, die nicht wahllos bzw. anlasslos aufnehmen, filmen oder speichern, sondern sich stets im Anlassfall automatisch einschalten und sodann die Aufnahme beginnen bzw. sichern. Es ist stets eine Entscheidung im Einzelfall zu treffen und die Rechte des Einzelnen gegenüber dem Datenschutzrecht abzuwägen und zu einer Entscheidung zu bringen. Die Grundtendenz ist jedoch klar! Aufnahmen können grundsätzlich verwertet werden!
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