Dash-Cams sind kleine Videokameras, die im Kraftfahrzeug installiert werden um während der Fahrt Filmaufnahmen zu fertigen. Der Zweck des Einsatzes einer solchen Dash-Cam ist mannigfaltiger Natur. In juristischer Hinsicht ist das bloße Filmen bzw. Aufnehmen der durchfahrenden Landschaft als privater Zweck anzusehen und steht in der Regel nicht im Widerspruch zum Datenschutz oder Bildrechten Dritter.
Verfolgt der Fahrzeugführer hingegen die Überführung eines anderen Verkehrsteilnehmers, wenn dieser gegen Vorschriften des Strafgesetzbuches oder der Straßenverkehrsordnung verstößt, so dient der gefertigte Filmausschnitt der Strafverfolgung. In diesen Fällen ist in aller Regel ein Verstoß gegen geltendes Recht gegeben, so dass die Daten nicht verwertet werden könnten. Es verstößt meines Erachtens gegen das Rechtsgefühl sämtlicher Verkehrsteilnehmer, wenn ohne konkreten Anlass ein Verkehrsteilnehmer den um ihn herum stattfindenden Verkehr aufnimmt, um so andere Fahrzeugführer anzuzeigen, sofern diese sich rechtswidrig verhalten. Auf deutschen Straßen ist schlicht und allein die Polizei zuständig, der Strafverfolgung nachzugehen. Der Polizei sind bei der Fertigung von Videoaufnahmen enge Grenzen gesetzt – so ist es Grundvoraussetzung, dass zunächst ein Anlass besteht, Videoaufnahmen zu erstellen. Es muss also bereits erkennbar sein, dass eine Zuwiderhandlung im Straßenverkehr erfolgte. Aus welchem Grund sollte für einen privaten Bürger diese Voraussetzung nicht gelten?
Andererseits kann es von Interesse eines Fahrzeugführers sein, im Falle eines Verkehrsunfalles die Daten der Dash-Cam in einem Rechtsstreit vor Gericht einzubringen, um damit bestmöglichst zu beweisen, dass der Verkehrsunfall ausschließlich von jemandem anderen verursacht wurde. Das AG München Az.: 345 C 5551/14 und das LG Heilbronn Az.: I 3 S 19/14 haben in ihren Entscheidungen kundgetan, dass eine Verwertung der Filmaufnahmen einer Dash-Cam als Beweismittel jedoch unzulässig ist.
Sofern die Verwendung einer Dash-Cam für rein familiäre Zwecke erfolgt, bestehen keine Bedenken. Nach dem derzeitigen Stand in der Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass eine Verwertung der Daten einer Dash-Cam nicht erfolgreich erscheint. Die weitere Entwicklung bleibt jedoch abzuwarten.
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